Satzung der Stefanus-Gemeinschaft in der aktuellen Fassung von 2006

A. Ideelle Ziele

1. Eigenart und Aufgaben

1.1 Die Stefanus-Gemeinschaft besteht aus Freundeskreisen katholischer Frauen und Männer aller Alters-, Berufs- und Bildungsschichten, die sich zu einer zeitgemäßen Bildungsarbeit zusammenfinden. Besonderer Wert wird auf die Befähigung zu Gespräch, Diskussion und Rede gelegt.

1.2 Die Stefanus-Gemeinschaft will ihre Freunde dazu führen, Verantwortung in Kirche und Welt zu übernehmen, für die Anliegen des Glaubens und für die Gestaltung der diesseitigen Ordnung einzutreten.

1.3 Die Stefanus-Gemeinschaft schließt sich keiner anderen Organisation an. Mit ihrer Eigenart will sie kirchlichen und weltlichen Vereinigungen dienen.

2. Auftrag der Stefanusfreunde

2.1 Jeder Christ ist berufen, an der Sendung Christi und seiner Kirche teilzunehmen. Die Frauen und Männer der Stefanus-Gemeinschaft (im folgenden "Stefanusfreunde" genannt) bemühen sich besonders,

  • durch ein Leben aus dem Glauben und durch eine christliche Persönlichkeitsbildung in ihrem Wirken glaubwürdig zu bleiben,
  • den Mut zum Bekenntnis in der Öffentlichkeit zu stärken,
  • um Vertrauen für die Kirche zu werben, vor allem bei den Fernstehenden und Entfremdeten.  

3. Lebensgestaltung

3.1 Der Stefanusfreund gibt seinem Leben eine innere Ordnung durch:

  • Tägliche Schriftlesung,
  • persönliches Gebet,
  • lebendige Teilnahme an der Eucharistiefeier,
  • Bewährung in Familie und Beruf,
  • Gewissenserforschung mit Auswertung jedes Lebenstages,
  • freie Unterwerfung unter Gottes Gericht und Gnade im Bußsakrament.

4. Zugehörigkeit

4.1 Die Stefanus-Gemeinschaft steht allen offen, die Eigenart und Forderungen der Gemeinschaft bejahen.

4.2 Mit der Aufnahme verpflichtet sich der Freund zu einem konkreten Apostolatsdienst in einer von ihm selbst gewählten Form, zum Gebet für die Gemeinschaft und zur Mitarbeit an ihrer Verbreitung.

5. Innere Ordnung

5.1 Jeder Einzelne trägt Mitverantwortung für das Ganze.

5.2 Jede Stufe der Gemeinschaft

  • leistet ihren Anteil am Leben der Gemeinschaft,
  • erarbeitet Anregungen und Vorschläge und leitet diese an die übergeordnete Stufe weiter,
  • nimmt Impulse der übergeordneten Stufe unter Anpassung an die örtlichen Gegebenheiten auf,
  • berichtet über alles Wesentliche positiver und negativer Art und übt konstruktive Kritik,
  • sorgt für das finanzielle Fundament der Gemeinschaft mit und legt ihre finanziellen Verhältnisse nach oben offen,
  • hält Kontakte mit kirchlichen Stellen und Verbänden,
  • nimmt ihre Aufgaben gegenüber der Öffentlichkeit wahr.  

6. Bildungsstätte Heiligkreuztal

6.1 Das ehemalige Kloster Heiligkreuztal dient als Stätte geistlichen Lebens, Ort des Gebets, der Besinnung und Begegnung, der Weiterbildung und der gemeinsamen Arbeit.

6.2 Die Bildungsstätte bietet die Chance, den Freundesgedanken zu verwirklichen, Kirche im Kleinen konkret zu leben und für andere, auch der Kirche Entfremdete, erlebbar zu machen.

6.3 Die Bildungsziele der Stefanus-Gemeinschaft - Glauben-Wissen-Reden - sind die inhaltlichen Aufgaben der Bildungsstätte.

7. Werkbrief Stefanus

7.1 Das verbindende Organ der Gemeinschaft ist der Werkbrief STEFANUS.

7.2 Er dient den drei Bildungszielen der Gemeinschaft: Glaubensvertiefung, soziale und politische Bildung, Diskussions- und Redeschulung. 

B. Name, Sitz und Zweck

8. Name, Sitz

Unter dem Namen STEFANUS-GEMEINSCHAFT e.V. besteht nach § 21 ff BGB dieser gemeinnützige Verein. Sein Sitz ist Heiligkreuztal bei Riedlingen/Donau. Er ist im Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichtes eingetragen.

9. Zweck

9.1 Der Verein bezweckt im Dienste der katholischen Kirche die Förderung religiöser, sozialer und grundsatzpolitischer Bildungsarbeit sowie rhetorischer Ausbildung.

9.2 Im Rahmen dieser Zwecksetzung fördert er insbesondere folgende Ziele und Aufgaben:

  • christliche Frauen und Männer für eine verantwortungsbewusste Mitarbeit im öffentlichen Leben des kirchlichen, gesellschaftlichen und staatlichen Bereiches zu gewinnen und sie dafür auszubilden und die Volksbildung zu fördern.
  • Bildungskurse, Tagungen, Vortragsveranstaltungen durchzuführen sowie Bildungsmaterial zur Erreichung der oben genannten Ziele zu erarbeiten und herauszugeben,
  • die hierfür notwendigen Einrichtungen zu schaffen und zu tragen,
  • die für die Klosteranlage Heiligkreuztal als ein im Denkmalbuch eingetragenes Kulturdenkmal von besonderer Bedeutung übernommene denkmalpflegerische Verpflichtung zu erfüllen.

9.3 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 AO 1977.

10. Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

C. Organisation

11. Mitgliedschaft

11.1 Jede natürliche Person, die die Eigenart und Forderung der Stefanus-Gemeinschaft bejaht, kann Mitglied werden. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Obmann/die Obfrau (im folgenden Obmann genannt) des Stefanuskreises.

11.2 Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.

11.3 Der Austritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Obmann des Stefanuskreises. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der      Freundeskreis mit einfacher Mehrheit. Zu der Sitzung, die über den Ausschluss entscheidet, ist eine schriftliche Einladung durch den Obmann des Stefanuskreises mindestens 10 Tage vor dem Tag der Sitzung zu versenden. Der Auszuschließende erhält vor der Entscheidung Gelegenheit zur Aussprache.

12. Beiträge, Mittel

12.1 Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern keine Beiträge. Er finanziert seine Tätigkeit aus freiwilligen Spenden seiner Mitglieder und von Nichtmitgliedern, aus Zuschüssen oder aus anderen Einnahmen, die seinen Aktivitäten entspringen.

12.2 Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, auch nicht im Falle der Auflösung des Vereins oder bei ihrem sonstigen Ausscheiden.

12.3 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

13. Stefanuskreise

13.1 Die kleinste Zelle der Gemeinschaft ist der Stefanuskreis (Freundeskreis) auf Pfarrei-, Dekanats- oder Regionalebene. Er soll in der Regel nicht mehr als 30 Teilnehmer haben.

13.2 Den Freundeskreis leitet der Obmann. Ihm zur Seite stehen ein Stellvertreter, der Geistliche Beirat, der Sprecherzieher und ein weiterer Freund. Sie bilden zusammen die Führungsgruppe eines Kreises. Die Führungsgruppe ist für die Arbeit und Entwicklung des Kreises verantwortlich.

13.3 Obmann, Stellvertreter, Sprecherzieher und ein weiterer Freund werden alle drei Jahre vom Freundeskreis mit einfacher Mehrheit gewählt.

13.4 Jedem Freundeskreis gehört ein für die Anliegen der Stefanus-Gemeinschaft aufgeschlossener Priester als Geistlicher Beirat an.

13.5 Der Geistliche Beirat sollte zum geistlichen Gespräch mit den Freunden fähig und bereit sein. Er bemüht sich vor allem um die religiöse Weiterbildung der Freunde.

13.6 Der Geistliche Beirat wird von den Stefanusfreunden gewonnen und der zuständigen kirchlichen Stelle vorgeschlagen.

13.7 Der Freundeskreis trifft sich alle vier bis sechs Wochen zu einer Arbeitstagung. Dabei wechseln geistliche, politische, gesellschaftliche und rhetorische Bildung. Kreise, deren Mitglieder im Sinne der Stefanusidee an   diakonischen Projekten arbeiten und daher in regem Austausch miteinander stehen, treffen sich mindestens drei Mal im Jahr, um über Verlauf und Erfolg der Projekte zu beraten. Veranstaltungen mit Teilnahme der Angehörigen pflegen und fördern die Freundesidee.

14. Bezirksverbände

14.1 Mehrere Freundeskreise können nach praktischen Gegebenheiten zu einem Bezirk zusammengefaßt werden.

14.2 An der Spitze eines Bezirkes stehen der Bezirksobmann und sein Stellvertreter. Zusammen mit den Obmännern der Freundeskreise des Bezirks und deren Stellvertreter bilden sie die Bezirkskonferenz. Diese tagt mindestens einmal im Jahr.

14.3 Der Bezirksobmann und sein Stellvertreter werden alle drei Jahre von den Obmännern der Freundeskreise eines Bezirks und deren Stellvertretern gewählt. Die Wahl wird vorher bekanntgegeben. Sie ist geheim. Wiederwahl ist möglich. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch den Diözesanobmann.

14.4 Besondere Aufgaben des Bezirksobmanns und der Bezirkskonferenz sind:

  • Neugründung von Kreisen,
  • Mitsorge um die Festigung der Kreise,
  • Planung und Organisation von Bezirkstagungen und Geistlichen Tagungen
  • Gewinnung von Referenten und Aufstellung einer Referentenliste.

15. Diözesanverbände

15.1 Die Stefanuskreise einer Diözese werden zu einem Diözesanverband zusammengefaßt. Ein Diözesanverband kann gebildet werden, wenn in einer Diözese mindestens drei Stefanuskreise bestehen.

15.2 An der Spitze einer Diözese stehen der Diözesanobmann und ein oder zwei Stellvertreter, sowie der Geistliche Beirat der Diözese. Die Obmänner der Freundeskreise und ihre Stellvertreter sowie die Bezirksobmänner und ihre Stellvertreter bilden die Diözesankonferenz. Diese tagt mindestens einmal im Jahr.

15.3 Im Bedarfsfall kann für den Bereich einer Diözese ein Rat gebildet werden. Für die Wahl und die Zusammensetzung dieses Rates gelten sinngemäß die Bestimmungen für den Rat (Artikel 17).

15.4 Der Diözesanobmann und sein(e) Stellvertreter werden von der Diözesankonferenz für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wahl wird vorher bekanntgegeben. Sie ist geheim. Wiederwahl ist mög­lich. Den Vorsitz bei der Wahl führt ein Beauftragter des Ersten Obmannes. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch den Er­sten Obmann. Zuvor hat er beim zuständigen Diözesanbischof eine Unbedenklichkeitserklärung einzuholen.

15.5 Der Geistliche Beirat der Diözese wird im Einvernehmen mit dem Diözesanobmann vom zuständigen Diözesanbischof bestellt.

15.6 Besondere Aufgaben des Diözesanobmanns und der Diözesankonferenz:    Unterstützung der Arbeit in den Bezirken und Kreisen, Initiativen und Mitarbeit bei der Neugründung von Kreisen, Planung und Durchführung von Gemeinschaftstagungen, Einkehrta­gen und Exerzitien auf Diözesanebene, zu denen die Mitglieder der einzelnen Freundeskreise eingeladen werden, Gewinnung von Referenten und Aufstellung einer Referentenliste, Zusammenarbeit mit Nachbardiözesen.

D. Organe

16. Die Hauptkonferenz

16.1 Die Hauptkonferenz ist das oberste Organ der Gemeinschaft. Die Hauptkonferenz setzt sich zusammen aus den Mitgliedern des Rates der Stefanus-Gemeinschaft und den Vertretern der Diözesanverbände. Die Anzahl der von den Diözesanverbänden zu entsendenden Vertreter richtet sich nach der Anzahl der Stefanuskreise des Diözesanverbandes.

Sie wird nach folgendem Modus bestimmt (Formel: V = Wurzel aus K+ 1-1):
Diözesanverbände mit bis zu 5 Kreisen entsenden 2 Vertreter.
Diözesanverbände mit   6  bis   9 Kreisen entsenden 3 Vertreter.
Diözesanverbände mit 10  bis 14 Kreisen entsenden 4 Vertreter.
Diözesanverbände mit 15  bis 20 Kreisen entsenden 5 Vertreter.
Diözesanverbände mit 21 bis 27 Kreisen entsenden  6 Vertreter.
Diözesanverbände mit 28 bis 35 Kreisen entsenden  7 Vertreter.
Diözesanverbände  mit 36 bis 44 Kreisen entsenden 8 Vertreter.
Kreise einer Diözese, die noch nicht zu einem Diözesanverband zusammengefasst sind (vgl. 15.1), können gemeinsam einen Vertreter entsenden. Dieser wird einvernehmlich von den Obleuten bestimmt.

Die Vertreter der Diözesanverbände bei der Hauptkonferenz werden von der Diözesankonferenz gewählt. In der Regel wird der Diözesanverband vom Diözesanobmann vertreten.

16.2 Die Hauptkonferenz wird vom Ersten Obmann jährlich, in der Regel auf das zweite Wochenende vor Ostern, einberufen. Einladungen müssen schriftlich unter Angabe von Ort, Zeit, Tagesordnung mit den für die Beschlußfassung notwendigen Unterlagen mindestens zehn Tage vor dem Konferenztermin erfolgen.

16.3 Außerordentliche Hauptkonferenzen können jederzeit unter Einhaltung der Formvorschriften auf Beschluß der Hauptkonferenz oder des Rates, auf Begehren der Geschäftsprüfungskommission oder auf Verlangen von mindestens drei Diözesanobmännern einberufen werden.

16.4 Eine ordnungsgemäß einberufene Hauptkonferenz ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Diözesen vertreten sind. Sie faßt ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Den Vorsitz in der Hauptkonferenz führt der Erste Ob­mann oder der Zweite Obmann oder eine von der Hauptkonferenz gewählte Person. Über die Konferenz ist Protokoll zu führen. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden der Hauptkonferenz sowie vom Protokollführer zu unterzeichnen.

16.5 Beschlüsse, die Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins betreffen, bedürfen der Zustimmung von mindestens zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten und des Bischofs von Rottenburg-Stuttgart.

16.6 Der Hauptkonferenz kommen alle vom Gesetz der Mitgliederversammlung des e.V. zugewiesenen Kompetenzen zu, insbesondere sind dies:

  • Genehmigung des Protokolls der letzten Hauptkonferenz,
  • Genehmigung des Jahresberichts des Rates,
  • Kenntnisnahme des Revisionsberichts,
  • Genehmigung der Jahresrechnung,
  • Beschlußfassung über die Verwendung des Jahresergebnisses,
  • Entlastung des Rates und der Geschäftsprüfungskommission,
  • Wahl des Ersten Obmanns, des Zweiten Obmanns, der Ratsmitglieder und der Geschäftsprüfungskommission,
  • Genehmigung des Voranschlags für das kommende Rechnungsjahr,
  • Festlegung des Jahresleitwortes,
  • Vermittlung spiritueller Impulse und Orientierung für die politisch-gesellschaftliche Arbeit der Stefanus-Gemeinschaft

17. Der Rat

17.1 Dem Rat gehören an:

  • der Erste und Zweite Obmann
  • der Geistliche Berater
  • drei bis fünf von der Hauptkonferenz zugewählte Personen

17.2 Der Geistliche Berater wird im Einvernehmen mit der Hauptkonferenz vom Bischof von Rottenburg-Stuttgart bestellt. Ihm obliegt die geistliche Führung der Stefanus-Gemeinschaft. Er pflegt die Verbindung zu den geistlichen Beiräten.

17.3 Der Rat führt die Geschäfte des Vereins und entscheidet über alle nicht der Hauptkonferenz oder der Geschäftsprüfungskommission vorbehaltenen Angelegenheiten und trifft alle Maßnahmen, die zur Erreichung des gemeinnützigen Vereinszwecks erforderlich sind. Die Amtsdauer für den Ersten Obmann und Zweiten Obmann beträgt fünf Jahre. Die weiteren Ratsmitglieder werden auf drei Jahre gewählt.

17.4 Der Rat erlässt eine Geschäftsordnung und erstellt ein Organigramm, welche von der Hauptkonferenz zu genehmigen sind.

17.5 Der Rat kann den Hauptgeschäftsführer bevollmächtigen, für die Stefanus-Gemeinschaft rechtsverbindliche Erklärungen gegenüber beteiligten Behörden, Verbänden und sonstigen Stellen abzugeben und die zur Durchführung des genehmigten Wirtschaftsplans erforderlichen Rechtsgeschäfte zu tätigen.

17.6 Der Rat tagt in der Regel viermal jährlich. Er wird vom Ersten Obmann einberufen. Er ist beschlußfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.

17.7 Der Rat führt über seine Sitzungen Protokoll. Das Protokoll ist vom Ersten Obmann sowie dem Protokollführer zu unterzeichnen. Der Protokoll­führer, in der Regel der Hauptgeschäftsführer, muß nicht Mitglied des Ra­tes sein.

17.8 Der Rat faßt grundsätzlich alle Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Erste Obmann. In Ausnahmefällen können eilige Beschlüsse in direkter Rückfrage gefaßt werden.

18. Die Geschäftsprüfungskommission

18.1 Die Geschäftsprüfungskommission besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die von der Hauptkonferenz für drei Jahre gewählt werden. Die Wiederbestellung ist unbeschränkt zulässig.

18.2 Die Geschäftsprüfungskommission überprüft die Jahresrechnung und das Geschäftsgebaren und erstattet darüber der Hauptkonferenz jährlich Bericht. Der Prüfungsbericht ist dem Rat rechtzeitig zuzuleiten.

E. Schlussbestimmungen

19. Rechtliche Vertretung der Gemeinschaft

19.1 Der Erste Obmann leitet die Gemeinschaft und vertritt sie gerichtlich und außergerichtlich. Der Zweite Obmann ist dessen Stellvertreter.

19.2 Der Erste und Zweite Obmann sind zur Einzelvertretung befugt; der Zweite Obmann darf von seiner Vertretungsbefugnis jedoch nur bei Verhinderung des Ersten Obmanns Gebrauch machen.

20. Rechnungswesen
20.1 Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
20.2 Zum Ende jeden Kalenderjahres ist eine Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung aufzustellen und der Hauptkonferenz zur Genehmigung und Beschlussfassung vorzulegen.

20.3 Für die Erstellung der Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung sind die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Buchführung maßgebend.

21.   Aufsichtsrecht

21.1 Die Stefanus-Gemeinschaft steht unter der Aufsicht des Bischofs von Rottenburg-Stuttgart.

21.2 Insbesondere sind zur Genehmigung vorzulegen:

  • Kandidaten für die Wahl zum Ersten und Zweiten Obmann,
  • Bauvorhaben einschließlich Gebäudesanierungen,
  • Personaleinstellungen gemäß Verfahrensordnung für Angestellte,
  • Neuanschaffungen gemäß den Richtlinien bei der Vergabe von Zuschüssen,
  • Erweiterungen des Stellenplanes für Angestellte der Vergütungsgruppe Vc und höher,
  • Haushaltsplan für das laufende Geschäftsjahr.

22.   Auflösung

22.1 Der Rat kann einen Stefanuskreis auflösen, wenn sich dieser von den Aufgaben und Zielen der Gemeinschaft entfernt hat. Vor der Auflösung wird dem Kreis Gelegenheit zur Aussprache gegeben.

22.2 Für den Fall der Auflösung der "Stefanus-Gemeinschaft e.V." Heiligkreuztal fällt das Vereinsvermögen dem Bistum Rottenburg-Stuttgart - Körperschaft des öffentlichen Rechts - zu, mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke zu verwenden.

23. Übergangsbestimmungen

Diese Satzung wurde von der Hauptkonferenz am 27. März 1993 genehmigt, am 28. März 1998 und am 2. April 2006 ergänzt, vom Bischöflichen Ordinariat Rottenburg am 11. August 1993 gutgeheißen. Sie tritt nach Anerkennung durch das Amtsgericht Riedlingen vom 28. Mai 1993 in Kraft. Diese Satzung ersetzt die Satzung des Stefanuswerkes e.V. vom 4.4.1992,  die Satzung der Stefanus-Gemeinschaft vom 4.4.1992 und die Satzung vom 16. März 2000.

                                                                  Herbert Frick
Heiligkreuztal, den 2. April 2006                 Erster Obmann

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